Rechtliche Hinweise
Aufgrund der geänderten Gesetzeslage führen wir Tachoreparaturen und Tachojustierungen nur noch in folgenden Ausnahmefällen durch: 1. Sie haben den Kilometerstand in der Vergangenheit geändert und möchten nun wieder den originalen Kilometerstand 2. Sie haben ein gebrauchtes Kombiinstrument eingebaut und wollen den originalen Kilometerstand 3. Sie haben durch einen Radumbau einen deutlich größeren Radumfang, somit ist die angezeigte Laufleistung höher als die tatsächliche 4. Ein Vorbesitzer hat den Kilometerstand manipuliert und Sie möchten das rückgängig machen, um Probleme beim späteren Verkauf zu vermeiden . 5. Die Erklärung entfällt natürlich bei ausgebauten Tachometern !
Sie müssen uns einen der oben genannten Gründe glaubhaft darlegen, z.B. durch Kaufbelege, Einbaubestätigung, TÜV Berichte o.a. Ohne einen solchen Nachweis und schriftlichen Auftrag werden wir keine Reparaturen an Ihrem Tacho vornehmen. Service-Intervall-Einstellungen und Fehlerspeicher auslesen bei VAG Fahrzeugen sind weiterhin möglich. Rechtliche Grundlagen zur Tachojustierung/Manipulation/Tachoeinstellung Hier einige Erläuterungen zur aktuellen Gesetzeslage in Deutschland:
Seit August 2005 gibt es den §22b des Strassenverkehrsgesetzes ( StVG ).
Dieser Paragraph beschreibt den Straftatbestand des "Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern" .
Kerngedanke des Gesetzes ist es, den Verbraucher beim Kauf eines Fahrzeuges vor einem Betrug zu schützen.
Nachdem seit Einführung des Gesetzes Rechtsunsicherheit darüber geherrscht hatte, ob Reparaturen an Tachometern und dazu benötigte Software illegal ist, hat das Bundesverfassungsgericht jetzt für Klarheit gesorgt : Software für Reparatur, Justierung oder Wiederherstellung des originalen Kilometerstandes ist legal. Zitat :
Dem Gesetzgeber kam es bei der Schaffung des § 22 b Abs. 1 Nr. 1 StVG nicht darauf an, jegliche Formen des Einwirkens auf Wegstreckenzähler, etwa zum Zwecke der Justierung oder Reparatur, unter Strafe zu stellen. Die Strafnorm zielt vielmehr auf die vorbeugende Bekämpfung betrügerischer Täuschungen über die tatsächliche Laufleistung von Kraftfahrzeugen im Bereich des Gebrauchtwagenhandels
Ein Verfälschen ist demgegenüber nicht gegeben, wenn auf den Wegstreckenzähler zu Zwecken der Reparatur, Justierung, Konvertierung oder Datenrestauration eingewirkt wird, weil diese Handlungen auf die Gewährleistung oder Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit des Wegstreckenzählers, also auf die Anzeige der tatsächlichen Laufleistung des Kraftfahrzeugs, abzielen.
Aktenzeichen : 2 BvR 1589/05
http://www.123recht.net/article.asp?a=16676
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20060509_2bvr158905.html